ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN HENRY SCHEIN DENTAL AUSTRIA GESELLSCHAFT.M.B.H.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN HENRY SCHEIN DENTAL AUSTRIA GESELLSCHAFT.M.B.H. (Großhandel)
ALLGEMEINE MONTAGEBEDINGUNGEN - ÖSTERREICH
5.3. Bei Zahlungsverzug gelangen Verzugszinsen in Höhe von 12% p. A., mindestens jedoch die zwischen Kaufleuten geltenden gesetzlichen Zinsen zur Verrechnung. Weiters hat HSDA Anspruch auf Ersatz der Kosten, die ihr bei der Verfolgung ihrer Ansprüche durch vertragswidriges Verhalten des Kunden auflaufen.
5.4. Die Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenforderungen ist nur möglich, soweit diese Gegenforderung von HSDA ausdrücklich anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde.
5.5. Zahlungen werden zuerst auf Zinsen und Kosten, dann auf das Kapital, beginnend mit der ältesten Schuld angerechnet. Eine Widmung der Zahlung durch den Kunden bindet HSDA nicht.
5.6. Die Zahlung ist erfolgt, sobald der fällige Betrag auf einem der Konten von HSDA gutgeschrieben wurde.
5.7. Ist der Kunde mit einer Zahlungspflicht oder mit einer sonst ihm obliegenden Verpflichtung (z. B. Schaffung der bauseitigen Voraussetzungen) oder der Annahme in Verzug, ist HSDA vorbehaltlich sonstiger Rechte berechtigt, ihre Leistungen und Arbeiten bis zur Zahlung durch den Kunden sofort einzustellen, sämtliche Forderungen aus allen Vertragsbeziehungen fällig zu stellen und/oder vom Vertrag zurückzutreten.
6. Rückgaberecht
6.1. Für Verbrauchsmaterialien hat der Kunde innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung der Ware ein Rückgaberecht. Voraussetzung dafür ist, dass die Ware originalverpackt, unbeschädigt und nicht beschriftet und beklebt ist, der Kunde einen Grund angibt und die benötigten Begleitpapiere beigelegt sind.
6.2. Nach AMG registrierte Artikel, steril verpackte Ware, Ware deren Ablaufdatum kürzer als 6 Monate ist, sowie Geräte sind von der Rückgabe ausgeschlossen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Bis zur vollständigen Zahlung bleiben die Ware und alle gelieferten und montierten Teile im Eigentum von HSDA. Die Verpfändung, Sicherungsübereignung und Weiterveräußerung ist untersagt. Der Kunde wird HSDA von gerichtlichen Pfändungen informieren und trägt alle mit der Durchsetzung bzw. Geltendmachung der Rechte von HSDA verbundenen Kosten.
8. Aufstellung, Anschluss, Inbetriebsetzung
8.1. Geräte werden durch Fachpersonal von HSDA aufgestellt, angeschlossen und in Betrieb gesetzt. Diese Leistungen werden gesondert berechnet, sofern nicht anderes schriftlich vereinbart wurde. Für die Aufstellung bzw. Inbetriebnahme notwendige Bau- und Installationsarbeiten (insbesondere Verlegung der erforderlichen Leitungen für Wasserzu- und abfluss, EDV-Verkabelung, Luft, Elektrizität und Gas) gehören nicht zu den Leistungen von HSDA und sind vom Kunden rechtzeitig auf seine Kosten zu erbringen.
8.2. Nach Übergabe erfolgt eine Einweisung des Kunden in die sachgerechte Handhabung des Gerätes.
9. Gewährleistung
9.1. Der Kunde verpflichtet sich, den Leistungsgegenstand unmittelbar nach Übergabe zu prüfen und allfällige Mängel bei sonstigem Verlust seiner Ansprüche unverzüglich schriftlich und unter genauer Beschreibung des Mangels zu rügen.
9.2. Die Gewährleistung erfolgt primär durch Verbesserung oder Austausch der Sache innerhalb angemessener Frist zu den üblichen Tages- und Geschäftszeiten. Das diesbezügliche Wahlrecht steht HSDA zu.
9.3. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn die Leistungen von HSDA von Dritten oder vom Kunden selbst geändert, ergänzt oder instandgesetzt worden sind.
9.4. Die Gewährleistungsfrist für Neuprodukte beträgt 12 Monate.
9.5. Keine Gewährleistung besteht bei Beschädigung durch äußere Einwirkung, für Verschleißteile oder sonstige Teile, die einer normalen Abnützung unterliegen. Keine Gewähr besteht für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, normale Abnutzung, versäumte Wartungsarbeiten und Nichtbeachtung von Fehlermeldungen.
10. Schadenersatz
10.1.HSDA haftet nur für solche Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich zugefügt wurden, was der Kunde zu beweisen hat. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen, wie die Haftung für Folgeschäden, Vermögensschäden, entgangenen Gewinn, nicht erzielte Ersparnisse oder Zinsenverluste. Keine Haftung besteht für Ansprüche Dritter.
10.2.Innerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes haftet HSDA für Personenschäden sowie für Sachschäden, die ein Verbraucher erleidet. Ansprüche eines Kunden, der Unternehmer ist, aus dem Produkthaftungsgesetz bestehen nicht.
10.3.Schadenersatzforderungen verjähren binnen 12 Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
11. Datenverarbeitung
Der Kunde willigt ein, dass seine durch die Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Daten von HSDA automationsunterstützt gespeichert, verarbeitet, übermittelt und im Falle des Zahlungsverzuges auch an Gläubigerschutzverbände weitergegeben werden dürfen.
12. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Für alle aus der Beziehung zwischen HSDA und dem Kunden entstehenden Streitigkeiten wird das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften dagegen stehen.
HSDA ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen. Es gilt Österreichisches Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.
13. Geschäftsdaten
4. Leistung/Lieferung/Versand
4.1. Der Versand von Ware erfolgt auf Gefahr des Kunden. Mit Übergabe der Ware an die Spedition geht die Gefahr auf den Kunden über. Die Versandart bleibt HSDA überlassen. Auf Wunsch des Kunden und gegen Erstattung der Kosten wird HSDA die Lieferung mit einer besonderen Versandart (z. B. Eiltransport) oder in Teilen durchführen.
4.2. HSDA ist berechtigt, Vorauslieferungen und Teillieferungen durchzuführen und in Rechnung zu stellen.
4.3. Für allfällige zur Verwendung der gelieferten Produkte notwendige behördliche Bewilligungen und bauliche Voraussetzungen sorgt der Kunde auf seine Kosten.
4.4. Leistungstermine und -fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich von HSDA bestätigt wurden. Verzögert sich der Beginn der Leistungsausführung oder die weitere Ausführung durch Umstände, die nicht der Sphäre von HSDA zuzurechnen sind, werden vereinbarte Leistungsfristen angemessen verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Bei Abänderungen oder Ergänzungen der ursprünglich vereinbarten Leistungen gilt dasselbe. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten trägt der Kunde, wenn die die Verzögerungen bewirkenden Umstände seiner Sphäre zuzurechnen sind.
4.5. Wird Ware zur Erstellung eines Kostenvoranschlages für die Reparatur zu HSDA gebracht oder von HSDA abgeholt und erteilt der Kunde nicht binnen 4 Wochen nach Erhalt des Kostenvoranschlages auf dieser Basis einen Reparaturauftrag an HSDA, ist HSDA berechtigt, die Ware unrepariert auf Kosten des Kunden an diesen zu retournieren.
4.6. Wird während der Reparaturdauer bzw. während der Lieferzeit von HSDA ein Ersatzgerät zur Verfügung gestellt, verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung eines angemessenen Mietentgelts.
4.7. Sofern HSDA in Erfüllung ihrer Leistungspflicht auch Software zur Verfügung stellt, so wird dem Kunden hieran das zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht eingeräumt, diese Software auf den Produkten, mit denen sie geliefert wurde, in unveränderter Form und für die in der Produktbeschreibung genannten Zwecke zu nutzen.
4.8. Wird Software von HSDA auf Fremd-Systeme installiert, so werden diese Arbeiten dem Kunden mit dem Stundensatz eines IT Technikers in Rechnung gestellt. Es wird keine Gewährleistung dafür übernommen, dass die Systeme kompatibel sind.
4.9. Software und die dazugehörige Dokumentation dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Der Kunde darf Programme nicht kopieren, bearbeiten, weiterentwickeln und keine Programmteile herauslösen.
4.10. Das Nutzungsentgelt für die mit den Produkten von HSDA zur Verfügung gestellte Software ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, im Kaufpreis enthalten. Erweiterungen der Leistungsfähigkeit von an den Kunden gelieferte Produkte durch Software erfolgt gegen Berechnung.
4.11. Wenn der Kunde selbst oder in seinem Auftrag Dritte Service-arbeiten an den Erzeugnissen durch- führen, bedarf es wegen der Nutzungsrechte von HSDA an der Servicesoftware zuvor des Abschlusses eines Lizenzvertrages gegen Entgelt.
5. Zahlung
5.1. Rechnungen von HSDA sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum, netto ohne Abzug zu bezahlen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
5.2. Alternativ kann der Kunde uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen. Die Frist für die Vorankündigung (Pre-Notification) wird auf 1 Tag verkürzt. Der Kunde hat für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, wenn der Kunde die Nichteinlösung oder die Rückbuchung der Lastschrift zu vertreten hat.
5.3. Bei Zahlungsverzug gelangen Verzugszinsen in Höhe von 12% p. A., mindestens jedoch die zwischen Kaufleuten geltenden gesetzlichen Zinsen zur Verrechnung. Weiters hat HSDA Anspruch auf Ersatz der Kosten, die ihr bei der Verfolgung ihrer Ansprüche durch vertragswidriges Verhalten des Kunden auflaufen.
5.4. Die Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenforderungen ist nur möglich, soweit diese Gegenforderung von HSDA ausdrücklich anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde.
5.5. Zahlungen werden zuerst auf Zinsen und Kosten, dann auf das Kapital, beginnend mit der ältesten Schuld angerechnet. Eine Widmung der Zahlung durch den Kunden bindet HSDA nicht.
5.6. Die Zahlung ist erfolgt, sobald der fällige Betrag auf einem der Konten von HSDA gutgeschrieben wurde.
5.7. Ist der Kunde mit einer Zahlungspflicht oder mit einer sonst ihm obliegenden Verpflichtung (z. B. Schaffung der bauseitigen Voraussetzungen) oder der Annahme in Verzug, ist HSDA vorbehaltlich sonstiger Rechte berechtigt, ihre Leistungen und Arbeiten bis zur Zahlung durch den Kunden sofort einzustellen, sämtliche Forderungen aus allen Vertragsbeziehungen fällig zu stellen und/oder vom Vertrag zurückzutreten.
6. Rückgaberecht
6.1. Für Verbrauchsmaterialien hat der Kunde innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung der Ware ein Rückgaberecht. Voraussetzung dafür ist, dass die Ware originalverpackt, unbeschädigt und nicht beschriftet und beklebt ist, der Kunde einen Grund angibt und die benötigten Begleitpapiere beigelegt sind.
6.2. Nach AMG registrierte Artikel, steril verpackte Ware, Ware deren Ablaufdatum kürzer als 6 Monate ist, sowie Geräte sind von der Rückgabe ausgeschlossen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Bis zur vollständigen Zahlung bleiben die Ware und alle gelieferten und montierten Teile im Eigentum von HSDA. Die Verpfändung, Sicherungsübereignung und Weiterveräußerung ist untersagt. Der Kunde wird HSDA von gerichtlichen Pfändungen informieren und trägt alle mit der Durchsetzung bzw. Geltendmachung der Rechte von HSDA verbundenen Kosten.
8. Aufstellung, Anschluss, Inbetriebsetzung
8.1. Geräte werden durch Fachpersonal von HSDA aufgestellt, angeschlossen und in Betrieb gesetzt. Diese Leistungen werden gesondert berechnet, sofern nicht anderes schriftlich vereinbart wurde. Für die Aufstellung bzw. Inbetriebnahme notwendige Bau- und Installationsarbeiten (insbesondere Verlegung der erforderlichen Leitungen für Wasserzu- und abfluss, EDV-Verkabelung, Luft, Elektrizität und Gas) gehören nicht zu den Leistungen von HSDA und sind vom Kunden rechtzeitig auf seine Kosten zu erbringen.
8.2. Nach Übergabe erfolgt eine Einweisung des Kunden in die sachgerechte Handhabung des Gerätes.
9. Gewährleistung
9.1. Der Kunde verpflichtet sich, den Leistungsgegenstand unmittelbar nach Übergabe zu prüfen und allfällige Mängel bei sonstigem Verlust seiner Ansprüche unverzüglich schriftlich und unter genauer Beschreibung des Mangels zu rügen.
9.2. Die Gewährleistung erfolgt primär durch Verbesserung oder Austausch der Sache innerhalb angemessener Frist zu den üblichen Tages- und Geschäftszeiten. Das diesbezügliche Wahlrecht steht HSDA zu.
9.3. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn die Leistungen von HSDA von Dritten oder vom Kunden selbst geändert, ergänzt oder instandgesetzt worden sind.
9.4. Die Gewährleistungsfrist für Neuprodukte beträgt 12 Monate.
9.5. Keine Gewährleistung besteht bei Beschädigung durch äußere Einwirkung, für Verschleißteile oder sonstige Teile, die einer normalen Abnützung unterliegen. Keine Gewähr besteht für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, normale Abnutzung, versäumte Wartungsarbeiten und Nichtbeachtung von Fehlermeldungen.
10. Schadenersatz
10.1.HSDA haftet nur für solche Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich zugefügt wurden, was der Kunde zu beweisen hat. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen, wie die Haftung für Folgeschäden, Vermögensschäden, entgangenen Gewinn, nicht erzielte Ersparnisse oder Zinsenverluste. Keine Haftung besteht für Ansprüche Dritter.
10.2.Innerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes haftet HSDA für Personenschäden sowie für Sachschäden, die ein Verbraucher erleidet. Ansprüche eines Kunden, der Unternehmer ist, aus dem Produkthaftungsgesetz bestehen nicht.
10.3.Schadenersatzforderungen verjähren binnen 12 Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
11. Datenverarbeitung
Der Kunde willigt ein, dass seine durch die Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Daten von HSDA automationsunterstützt gespeichert, verarbeitet, übermittelt und im Falle des Zahlungsverzuges auch an Gläubigerschutzverbände weitergegeben werden dürfen.
12. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Für alle aus der Beziehung zwischen HSDA und dem Kunden entstehenden Streitigkeiten wird das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften dagegen stehen.
HSDA ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen. Es gilt Österreichisches Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.
ALLGEMEINE MONTAGEBEDINGUNGEN - ÖSTERREICH
gültig ab 01.02.2023
Soweit die vorstehenden Montagebedingungen keine Regelungen treffen, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Lieferbedingungen entsprechend.